SATZUNG der DTSG als PDF-Datei

 

Satzung der Deutsch-Tschechischen und -Slowakischen Gesellschaft e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)  Der Verein hat den Namen:

DEUTSCH-TSCHECHISCHE UND -SLOWAKISCHE GESELLSCHAFT E.V.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Ziel und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein ist eine weltanschaulich und von politischen Parteien unabhängige Vereinigung mit dem Zweck, die Vertiefung und Ausweitung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik in allen Fragen des öffentlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Lebens zu fördern.

(2)  Der Verein will als Beitrag zur Völkerverständigung die europäische Zusammenarbeit fördern, um das gegenseitige Verstehen der Menschen in der Tschechischen und der Slowakischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland zu vertiefen.

(3) Der Verein arbeitet auf der Grundlage des völkerrechtlichen Vertragswerkes zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils gültigen Fassung.
 

§ 3 Tätigkeit des Vereins

(1) Der Verein fördert überregionale Vorhaben aller Art, die der Zielsetzung des Vereins entsprechen, insbesondere in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland. Er sucht die Zusammenarbeit mit allen Personen und Einrichtungen, die seine Ziele und Aufgaben unterstützen. Er fördert die Vermittlung von Gesprächen, Kontakten, Informationen und Vorhaben, insbesondere auf den Gebieten von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie Wirtschaft und Handel.

(2) Der Verein koordiniert und fördert die Tätigkeit seiner Mitgliedsvereine gemäß
§ 5 Absatz 1 dieser Satzung und fördert die Gründung neuer Mitgliedsvereine.
 

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des Abschnittes vier "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und dient keinen Erwerbszwecken. Mittel dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)  Der Verein besteht aus

· volljährigen, natürlichen Personen,

· anderen Vereinen mit regional oder lokal beschränktem Wirkungsbereich, sofern sie eine ähnliche Zielsetzung wie der Verein verfolgen (Mitgliedsvereine) sowie

· weiteren juristischen Personen.

(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Bundesgesellschaft und in den Mitgliedsvereinen ist möglich.
 

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Pflichten des Mitglieds

(1) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, er muss nicht mit Gründen versehen sein.

(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem jährlichen Beitrag gemäß Beitragsordnung.

(3) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch deren Tod, die Mitgliedschaft juristischer Personen durch deren Auflösung. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft in beiden Fällen durch Austritt des Mitglieds oder durch seinen Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(4) Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie durch ihr Verhalten das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen. Den Betroffenen ist der Beschluss unter Angabe des Ausschlussgrundes schriftlich mitzuteilen.
 
Über den Ausschluss entscheidet bei Widerspruch des Betroffenen endgültig die nächste Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit.

Der Widerspruch muss bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe an den Betroffenen beim Vorstand eingegangen sein.
 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand.
 

§ 8 Kuratorium

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, zur Unterstützung der Ziele des Vereins oder zur Beratung des Vorstandes ein Kuratorium zu bilden. Die Berufung und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgen durch den Vorstand. Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 Personen.
 

§ 9 Stimmrecht und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

· Beratung der vom Vorstand aufgestellten Jahresplanung für das nächste Geschäftsjahr,

· Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

· Entlastung des Vorstandes,

· Wahl und Abberufung des Vorstandes,

· Wahl zweier Rechnungsprüfer,

· Beschlussfassung über die Beitragsordnung,

· Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,

· Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

· die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitgliedern, Vergabe von Ehrenurkunden und Anerkennungsschreiben.
 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorsitzende fest; er hat Vorschläge des Vorstandes zu berücksichtigen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.

(3) Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur für ein weiteres Mitglied das Stimmrecht ausüben.
 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert, oder wenn der Vorstand oder 20 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vor-sitzenden und einem von der Versammlung zu wählenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll den Inhalt der gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse wiedergeben.
 
 

§ 13 Vorstand

(1) Der engere Vorstand des Vereins besteht aus bis zu neun Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, seinen bis zu drei Stellvertretern, dem Schatzmeister und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.

Daneben wird ein erweiterter Vorstand mit bis zu 10 Mitgliedern gebildet. Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine sollen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden, sofern sie nicht bereits dem Vorstand angehören.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten, unter denen sich der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter befinden muss.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl, die vor Ablauf der Amtszeit stattfinden muss und aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen kann.

(4) Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes wählbares Mitglied benennen, wozu jedoch Einstimmigkeit unter den verbliebenen Vorstandsmitgliedern erforderlich ist.
 

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes und Beschlussfassung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(2) Der Vorstand tagt mehrmals jährlich am Sitz der Gesellschaft, wenn er nicht einen anderen Ort bestimmt.

(3) Darüber hinaus obliegen dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:

· Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

· Vorbereitung der Jahresplanung;

· Erstellung des Jahresberichtes;

· der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen, der nicht zugleich Vorstandsmitglied sein muss;

· Berufung und Abberufung der Kuratoren.
 

(4) Die Beschlussfassung des Vorstandes wird in einer gesonderten "GESCHÄFTSORDNUNG" geregelt.
 

§ 15 Spenden

(1) Der Verein nimmt Spenden ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben entgegen.

(2) Zuwendungsbestätigungen werden ausgestellt.

(3) Die Spenden sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
 

§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


(1) Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden; die beantragten Änderungen sind den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(2) Eine Änderung des Zwecks und der Ziele des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

(3) Der Verein kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(5) Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen ist hälftig dem tschechischen Roten Kreuz und dem slowakischen Roten Kreuz zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(7) Gerichtsstand ist Berlin.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 12. März 2005

 

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