SATZUNG der DTSG als PDF-Datei
DEUTSCH-TSCHECHISCHE UND -SLOWAKISCHE GESELLSCHAFT E.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein will als Beitrag zur Völkerverständigung die europäische Zusammenarbeit fördern, um das gegenseitige Verstehen der Menschen in der Tschechischen und der Slowakischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland zu vertiefen.
(3) Der Verein arbeitet auf der Grundlage des völkerrechtlichen Vertragswerkes
zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Bundesrepublik
Deutschland in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein koordiniert und fördert die Tätigkeit seiner Mitgliedsvereine
gemäß
§ 5 Absatz 1 dieser Satzung und fördert die Gründung neuer Mitgliedsvereine.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie
bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
· volljährigen, natürlichen Personen,
· anderen Vereinen mit regional oder lokal beschränktem Wirkungsbereich, sofern sie eine ähnliche Zielsetzung wie der Verein verfolgen (Mitgliedsvereine) sowie
· weiteren juristischen Personen.
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Bundesgesellschaft und in den
Mitgliedsvereinen ist möglich.
(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem jährlichen Beitrag gemäß Beitragsordnung.
(3) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch deren Tod, die Mitgliedschaft juristischer Personen durch deren Auflösung. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft in beiden Fällen durch Austritt des Mitglieds oder durch seinen Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(4) Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn sie durch ihr Verhalten das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen.
Den Betroffenen ist der Beschluss unter Angabe des Ausschlussgrundes schriftlich
mitzuteilen.
Über den Ausschluss entscheidet bei Widerspruch des Betroffenen endgültig
die nächste Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit.
Der Widerspruch muss bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe an den
Betroffenen beim Vorstand eingegangen sein.
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Beratung der vom Vorstand aufgestellten Jahresplanung für das nächste Geschäftsjahr,
· Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
· Entlastung des Vorstandes,
· Wahl und Abberufung des Vorstandes,
· Wahl zweier Rechnungsprüfer,
· Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
· Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
· Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
· die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitgliedern, Vergabe von
Ehrenurkunden und Anerkennungsschreiben.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
(3) Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen
Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur für ein weiteres Mitglied
das Stimmrecht ausüben.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von dem Vor-sitzenden und einem von der Versammlung zu wählenden Schriftführer
zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll den Inhalt der gefassten Beschlüsse
und die Abstimmungsergebnisse wiedergeben.
Daneben wird ein erweiterter Vorstand mit bis zu 10 Mitgliedern gebildet. Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine sollen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden, sofern sie nicht bereits dem Vorstand angehören.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten, unter denen sich der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter befinden muss.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl, die vor Ablauf der Amtszeit stattfinden muss und aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen kann.
(4) Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so kann
der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes wählbares
Mitglied benennen, wozu jedoch Einstimmigkeit unter den verbliebenen Vorstandsmitgliedern
erforderlich ist.
(2) Der Vorstand tagt mehrmals jährlich am Sitz der Gesellschaft, wenn er nicht einen anderen Ort bestimmt.
(3) Darüber hinaus obliegen dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
· Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
· Vorbereitung der Jahresplanung;
· Erstellung des Jahresberichtes;
· der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen, der nicht zugleich Vorstandsmitglied sein muss;
· Berufung und Abberufung der Kuratoren.
(4) Die Beschlussfassung des Vorstandes wird in einer gesonderten "GESCHÄFTSORDNUNG"
geregelt.
(2) Zuwendungsbestätigungen werden ausgestellt.
(3) Die Spenden sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
(1) Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen geändert werden; die beantragten Änderungen sind den Mitgliedern
in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Eine Änderung des Zwecks und der Ziele des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
(3) Der Verein kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(5) Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen ist hälftig dem tschechischen Roten Kreuz und dem slowakischen Roten Kreuz zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(7) Gerichtsstand ist Berlin.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 12. März 2005