DEUTSCH-TSCHECHISCHE UND -SLOWAKISCHE GESELLSCHAFT E.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein will als Beitrag zur Völkerverständigung die europäische Zusammenarbeit för-dern, um das gegenseitige Verstehen der Menschen in der Tschechischen und der Slowaki-schen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland zu vertiefen.
(3) Der Verein arbeitet auf der Grundlage des völkerrechtlichen
Vertragswerkes zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik
und der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein koordiniert und fördert die Tätigkeit seiner
Mitgliedsvereine gemäß
§ 5 Absatz 1 dieser Satzung und fördert die Gründung
neuer Mitgliedsvereine.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung be-günstigt werden.
(3) Die Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
sowie bei ihrem Ausschei-den keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
· volljährigen, natürlichen Personen,
· anderen Vereinen mit regional oder lokal beschränktem Wirkungsbereich, sofern sie ei-ne ähnliche Zielsetzung wie der Verein verfolgen (Mitgliedsvereine) sowie
· weiteren juristischen Personen.
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Bundesgesellschaft und
in den Mitgliedsvereinen ist möglich.
(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem jährlichen Beitrag gemäß Beitragsordnung.
(3) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch deren Tod, die Mitgliedschaft juristi-scher Personen durch deren Auflösung. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft in beiden Fällen durch Austritt des Mitglieds oder durch seinen Ausschluss aus dem Verein. Der Aus-tritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(4) Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn sie durch ihr Verhalten das Ansehen und die Interessen des
Vereins schädigen. Den Betroffenen ist der Be-schluss unter Angabe
des Ausschlussgrundes schriftlich mitzuteilen.
Über den Ausschluss entscheidet bei Widerspruch des Betroffenen
endgültig die nächste Mit-gliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit.
Der Widerspruch muss bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe
an den Betroffenen beim Vorstand eingegangen sein.
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Beratung der vom Vorstand aufgestellten Jahresplanung für das nächste Geschäftsjahr,
· Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
· Entlastung des Vorstandes,
· Wahl und Abberufung des Vorstandes,
· Wahl zweier Rechnungsprüfer,
· Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
· Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
· Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vor-standes,
· die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitgliedern, Vergabe
von Ehrenurkunden und Anerkennungsschreiben.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vor-sitzenden schriftlich eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ände-rung oder Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
(3) Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem
anderen Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur für ein weiteres
Mitglied das Stimmrecht ausüben.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schrift-lich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gülti-gen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das von dem Vor-sitzenden und einem von der Versammlung zu
wählenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll
den Inhalt der gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse
wie-dergeben.
Daneben wird ein erweiterter Vorstand mit bis zu 10 Mitgliedern gebildet. Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine sollen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden, sofern sie nicht bereits dem Vorstand angehören.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der Mitglieder des engeren Vor-standes vertreten, unter denen sich der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter befinden muss.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl, die vor Ablauf der Amtszeit stattfinden muss und aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen kann.
(4) Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus,
so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes
wählbares Mitglied benennen, wozu jedoch Einstimmigkeit unter den
verbliebenen Vorstandsmitgliedern erforderlich ist.
(2) Der Vorstand tagt mehrmals jährlich am Sitz der Gesellschaft, wenn er nicht einen anderen Ort bestimmt.
(3) Darüber hinaus obliegen dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
· Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
· Vorbereitung der Jahresplanung;
· Erstellung des Jahresberichtes;
· der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen, der nicht zugleich Vorstandsmit-glied sein muss;
· Berufung und Abberufung der Kuratoren.
(4) Die Beschlussfassung des Vorstandes wird in einer gesonderten "GESCHÄFTSORDNUNG"
geregelt.
(2) Zuwendungsbestätigungen werden ausgestellt.
(3) Die Spenden sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
(1) Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen ge-ändert werden; die beantragten Änderungen
sind den Mitgliedern in der Einladung zur Mit-gliederversammlung mitzuteilen.
(2) Eine Änderung des Zwecks und der Ziele des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
(3) Der Verein kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversamm-lung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(5) Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen ist hälftig dem tschechischen Roten Kreuz und dem slowakischen Roten Kreuz zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(7) Gerichtsstand ist Köln.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 15. März 2003